Die deutsch-französische Besteuerung von Mieteinkünften

  Aktualisiert am  12 March 2026

Die Besteuerung von Mieteinkünften zwischen Frankreich und Deutschland wirft viele Fragen auf: Wo müssen die Einnahmen versteuert werden? Welche Systeme gelten für möblierte und unmöblierte Vermietungen? Und welche Formulare sind in beiden Ländern einzureichen? Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens, die steuerlichen Besonderheiten in beiden Ländern und gibt praktische Hinweise für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien im Nachbarland.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (Artikel 3) werden Mieteinkünfte grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem sich die Immobilie befindet.

  • Wer in Deutschland wohnt und eine Immobilie in Frankreich vermietet, versteuert die Einnahmen in Frankreich.

  • Französische Mieteinkünfte müssen in Deutschland in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden (keine Anwendung des Progressionsvorbehalts).

  • In Frankreich gelten unterschiedliche Steuersysteme je nach Vermietungsart, etwa Micro-BIC, Micro-Foncier oder das Régime réel.

  • Wer in Frankreich lebt und Mieteinnahmen aus Deutschland hat, versteuert diese zunächst in Deutschland und gibt sie anschließend auch in Frankreich an – dort wird jedoch eine Steuergutschrift gewährt.

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1. Ich wohne in Deutschland und habe Mieteinkünfte aus Frankreich

Ihre Mieteinkünfte müssen in Frankreich versteuert werden.

Laut dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen müssen die Einkünfte aus der Vermietung in dem Land versteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet.

Je nach Art der Vermietung und der daraus erzielten Einkünfte können verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung gewählt werden.

Die Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie in Frankreich müssen in der deutschen Steuererklärung nicht angegeben werden. Sie sind aus dem Progressionsvorbehalt ausgenommen.

Der Kauf und der Verkauf einer Immobilie in Frankreich und ein eventueller Wertzuwachs müssen allerdings in Deutschland erklärt werden.

1.1 Besteuerung in Frankreich

Bei einer möblierten Vermietung mit Einnahmen von weniger als 77.700 Euro im Jahr wird vom französischen Finanzamt automatisch das Micro-BIC-System angewandt.

Bei einer unmöblierten Vermietung mit Einnahmen von weniger als 15.000 Euro im Jahr wird automatisch das Micro-Foncier-System angewandt.

Sie können sich jedoch unabhängig von der Höhe der Einkünfte auch für das Régime réel (bei einer unmöblierten Vermietung) bzw. das Régime dit de bénéfice réel (bei einer möblierten Vermietung) entscheiden.

Für eine umfangreiche Analyse und Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation empfehlen wir Ihnen, ein Steuerberatungsbüro bzw. eine im grenzüberschreitenden Steuerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei zu kontaktieren.

Vermietung über Plattformen wie Airbnb

Ab 2025, also für die Mieteinnahmen aus dem Jahr 2024, werden die Höchstbeträge für den Typ möblierte Vermietungen de tourisme non classées (möblierte Ferienvermietungen über Plattformen wie beispielsweise Airbnb) geändert.

Die nachstehenden Informationen treffen nicht auf diese Fälle zu.

Steuererklärung: Micro-BIC vs. Régime réel (möbliert)

Steuererklärung: Micro-Foncier vs. Régime réel (unmöbliert)

Weitere Steuern und Erklärungspflichten in Frankreich

Frankreich hat in den letzten Jahren zwei Steuern abgeschafft:

  • 2022 die Rundfunkgebühr
  • 2023 die Wohnsteuer für Hauptwohnsitze. Für Zweitwohnsitze bleibt diese Steuer weiterhin bestehen.

Seit 2023 gibt es eine Erklärungspflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die sich in Frankreich befinden.

Steuerausländerinnen und -ausländer zahlen in Frankreich einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5% auf ihre französischen Mieteinkünfte (Nettoeinkünfte).

Es ist ausreichend, folgende Felder in Ihrer Steuererklärung anzukreuzen (Formular 2042 C):

  • Feld 8 RP: Nichtvorhandensein der französischen Pflichtkrankenversicherung
  • Feld 8 SH: Mitglied einer Krankenversicherung im europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

1.2 Steuererklärung in Deutschland: Progressionsvorbehalt und Ausnahmen

Grundsätzlich müssen auch Einkünfte aus Frankreich bei den deutschen Steuerbehörden angegeben werden, selbst wenn sie nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (sog. Progressionsvorbehalt).

Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen ausdrücklich aus dem Progressionsvorbehalt herausgenommen (vgl. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG).

Sie sind also nicht verpflichtet, die Einkünfte aus der Vermietung Ihrer Immobilie in Frankreich in der deutschen Steuererklärung anzugeben.

Wichtig: Andere Einkünfte, wie z. B. der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie in Frankreich, müssen jedoch in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Zwei Personen mit Notizbuch und Taschenrechner gehen Rechnungen durch und berechnen Ausgaben.
Einkünfte aus der Vermietung Ihrer Immobilie in Frankreich werden nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben.

2. Ich wohne in Frankreich und habe Mieteinkünfte aus Deutschland

Wenn Sie überwiegend französische Einkünfte und lediglich Nebeneinkünfte aus deutschen Quellen haben, sind Sie in Deutschland auf diese deutschen Einkünfte beschränkt steuerpflichtig.

Wenn Sie in Frankreich wohnen und mehr als 90% Ihrer Einkünfte aus deutschen Quellen stammen, können Sie beantragen, in Deutschland voll steuerpflichtig zu sein. Sie müssen Ihre Einkünfte jedoch weiterhin in der französischen Steuererklärung angeben.

Bei der Besteuerung von Grundbesitz gilt: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Land besteuert, in dem sich die Immobilie befindet.

Ihre deutschen Immobilieneinkünfte müssen Sie also in Deutschland erklären und versteuern.

Da Sie in Frankreich wohnen, müssen Sie diese Einkünfte auch in der französischen Steuererklärung angeben.

Aufgrund des Doppelsteuerabkommens zwischen Deutschland und Frankreich müssen Sie nur in einem Land Steuern auf diese Immobilieneinkünfte zahlen:

Durch die Erklärungen Ihrer Immobilieneinkünfte in Deutschland erhalten Sie in Frankreich eine Steuergutschrift. Der Betrag dieser Steuergutschrift entspricht der in Deutschland gezahlten Steuer. Sie darf jedoch nicht den Betrag übersteigen, den Sie gezahlt hätten, wenn Sie in Frankreich besteuert worden wären.

  • Beispiel: Wenn Sie in Deutschland Steuern in Höhe von 1.000 Euro für Ihre Einkünfte aus Immobilien zahlen müssen, in Frankreich aber für dieselben Einnahmen nur 900 Euro, kann die Steuergutschrift nicht mehr als 900 Euro betragen.

Hinweis: Diese Bestimmungen gelten nur im Rahmen des zwischen Frankreich und Deutschland geschlossenen Steuerabkommens.

2.1 Besteuerung in Deutschland

Als erstes füllen Sie eine deutsche Steuererklärung für Ihre Immobilieneinkünfte aus. Dies wird auf der Online-Plattform ELSTER erledigt. Erst in einem zweiten Schritt werden diese Einkünfte auch in Frankreich deklariert.

Weitere Steuern und Erklärungspflichten in Deutschland

Immobilienerträge unterliegen in Deutschland keinen Sozialabgaben.

Über die Besteuerung der Mieterträge hinaus müssen Sie, als Eigentümerin oder Eigentümer der Immobilie, eine Grundsteuer entrichten.

Der Rundfunkbeitrag ist durch die Person, die in der Immobilie wohnt, zu begleichen und nicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer.

In Deutschland gibt es keine Wohnsteuer für den Hauptwohnsitz. Manche Gemeinden erheben eine Zweitwohnsitzsteuer – ob und wie hoch diese ausfällt, hängt von der Gemeinde und verschiedenen Faktoren ab.

2.2 Steuererklärung in Frankreich: Formulare und Systeme

Erst wenn Sie Ihre Immobilieneinkünfte in Deutschland versteuert haben, erklären Sie diese Einkünfte – ohne Abzug der deutschen Steuer – beim französischen Finanzamt. Dazu gehen Sie wie nachstehend beschrieben vor.

Sozialabgaben in Frankreich

Sie zahlen in Frankreich keine Steuern auf die deutschen Immobilieneinkünfte, aber sie unterliegen dennoch den Sozialabgaben mit einem Steuersatz von 15,5 %, die Sie zusammen mit der Einkommensteuer entrichten müssen, es sei denn, Sie sind in einem anderen EU-Land (einschließlich der Schweiz) sozialversichert.